Keine geschützten Begriffe in den META-TAGs verwenden!

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Eine weiter Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der BGH hat den Streit um die folgende Frage entschieden: „Stellt eine Verwendung eines kennzeichenrechtlich geschützten Zeichens in den META-Tags einer Webseite eine kennzeichenmäßige Benutzung dar?“

Der BGH bejaht dieses (Versäumnisurteil v. 18.05.2006, Az.: I ZR 183/03).

Die entscheidene Passage aus der Urteilsbegründung:

Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der lnternetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden lnternetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.

Auch wenn in SEO-Kreisen eher darüber gelächelt wird (-> Im Tal der Ahnungslosen – Juristen und ihre Metatags ), so hat das Urteil doch seine Berechtigung! Es gibt mehr Suchmaschinen als nur Google (in SEO-Kreisen ist man sich darüber einig, das Google META-TAGs nicht berücksichtigt) und auch so mancher Webkatalog wertet noch META-TAGs aus. Darüber hinaus könnte selbst Google jederzeit wieder die META-TAGs mit in die Bewertung mit einbeziehen.

Ach ja, es versteht sich natürlich von selbst, das auch an anderer Stelle keine Werbung mit geschützten Begriffen betrieben werden darf…

Ein Kommentar zu “Keine geschützten Begriffe in den META-TAGs verwenden!”

  1. Mirko meint:

    Es gibt schon sehr wichtige Dinge die unbedingt vor Gericht geklärt werden müssen.
    Gruß Mirko

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