Datenschutz & Akismet

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Auf bitten von WordPress Deutschland hat sich Rechtsanwalt Thomas Schwenke (Fachanwalt im Bereich des Social Marketings, Community Managements, Werbung und geistigen Eigentums) mit der Thematik auseinander gesetzt, ob beim Einsatz von Akismet auf einer Europäischen Webseite eine datenschutzrechtliche Einwilligung in Form eines Opt-In notwendig ist.

In der sehr detailierten und schlüssig dargestellten Analyse des geltenden Rechts kommt RA Schwenke zu folgendem Schluss:

Das Ergebnis meiner Analyse lautet, dass eine elektronische Einwilligung nach § 13 Abs.2 TMG nur wirksam ist, wenn der Nutzer sie durch ein Opt-In, also eine aktive Handlung, wie das Anhaken eines Kontrollkästchens bestätigt hat.

Seine Empfehlung lautet somit, dass jede Seite, die Akismet zur Spam-Bekämpfung einsetzt, von ihren Kommentatoren das Anhaken einer Checkbox neben einer geeigneten Einwilligungserklärung verlangen sollte, um sich nicht in die Gefahr zu begeben, abgemahnt zu werden.

Wie schauen also mögliche Lösungen aus?

  • Auf Kommentare verzichten, somit wäre auch kein Spam-Schutz notwendig.
  • Kommentare grundsätzliche moderieren, somit wäre kein automatischer Spamschutz nötig, ist aber bei erfolgreicheren Seiten nicht praktikabel (auf www.stephan-hertz.de hat Akismet seit 2009 insgesamt 2,559 Spam-Kommentare abgefangen, das möchte ich nicht von Hand filtern müssen…
  • Alternative Wege der Spam-Bekämpfung gehen, wobei ich persönlich aber nicht auf das ausgesprochen effektive Akismet verzichten möchte!
  • Die Installation einer geeigneten Datenschutzerklärung und des Plugins Akismet Privacy Policies



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