Impressumspflicht

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Im Zusammenhang mit einem BGH-Urteil (Verwendung fremder Marken in html-Metatags nicht zulässig) berichtet Heise heute über eine wichtige weitere Entscheidung des Bundes Gerichtshofes:

Neben der Problematik der Metatags hat der Bundesgerichtshof dem Beklagten untersagt, „einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach Paragraf 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen“. Damit liegt erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zur Impressumspflicht vor, wonach Paragraf 6 Teledienstegesetz (TDG) unter anderem Unternehmen im Web verpflichtet, bestimmte Angaben wie Anschrift, Handelsregisternummer und eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Da der BGH von einer Pflicht zur „vollständigen“ Anbieterkennzeichnung spricht, dürfte das Fehlen einzelner vorgeschriebener Angaben rechtswidrig sein und einen Mitbewerber zu einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung berechtigten. Dies hatte jüngst das Oberlandesgericht Koblenz jedoch abgelehnt und die Klage eines Immobilienmaklers gegen einen Mitbewerber abgewiesen, weil dieser im Impressum nicht die erforderliche Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde vorgehalten hatte.

Damit ist nun von höchstrichterlicher Stelle bestätigt worden: Wer kein vollständiges Impressum führt, drängt sich seinen Mitbewerbern als „Abmahnungsopfer“ quasi auf!

Ein Kommentar zu “Impressumspflicht”

  1. Suchmaschinen Optimierung » Impressum und Disclaimer meint:

    […] Problem Impressumspflicht ist ja nicht neu. Was tun also Anwälte, wenn sie Backlinks sammeln wollen, um einen hohen […]

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