Impressum: Wo ist es zu platzieren?

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Der BGH entscheidet über die Platzierung des Web-Impressums

Mit Urteil vom 20. Juli 2006 (Az.: I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die lange umstrittene Frage entschieden, an welcher Stelle einer Website sich das gesetzlich vorgeschriebene Impressum zu befinden hat. Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.

Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung sei es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Die erforderlichen Informationen müssten deshalb leicht erkennbar sein. Befänden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, so müsse der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügten die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, da sich diese zur Bezeichnung von Links durchgesetzt hätten, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Dies sei dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt.

Quelle: heise online

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